Erwägungsgrund 99

Umfang der Durchführungsbefugnisse

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Maßnahmen festzulegen, die von Torwächtern umzusetzen sind, damit sie die Verpflichtungen nach dieser Verordnung wirksam einhalten; um eine bestimmte einem Torwächter auferlegte Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen; um einen Torwächter ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung zu befreien; um die Maßnahmen festzulegen, die von einem Torwächter bei Umgehung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung umzusetzen sind; um eine Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern oder zur Untersuchung einer systematischen Nichteinhaltung abzuschließen; um bei einer systematischen Nichteinhaltung Abhilfemaßnahmen zu verhängen; um einstweilige Maßnahmen gegen einen Torwächter anzuordnen; um Verpflichtungszusagen für einen Torwächter bindend zu machen; um ihre Feststellung einer Nichteinhaltung darzulegen; um die endgültige Höhe der Zwangsgelder festzusetzen; um Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der von Torwächtern übermittelten Mitteilungen, Schriftsätze, mit Gründen versehenen Anträge und Berichte über die Regulierungsmaßnahmen festzulegen; um operative und technische Vorkehrungen im Hinblick auf die Umsetzung von Interoperabilität sowie die Methodik und das Verfahren für die geprüfte Beschreibung der Techniken zum Verbraucher-Profiling festzulegen; um praktische Modalitäten für Verfahren, die Verlängerung von Fristen, die Ausübung von Rechten während des Verfahrens, die Offenlegungsbedingungen sowie die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den nationalen Behörden bereitzustellen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.