Erwägungsgrund 37

Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die weniger personalisierte Alternative sollte sich nicht von dem Dienst, der den Endnutzern, die ihre Einwilligung erteilen, erbracht wird, unterscheiden oder von geringerer Qualität sein, es sei denn, eine Qualitätsminderung ist eine unmittelbare Folge davon, dass der Torwächter nicht in der Lage ist, solche personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder Endnutzer in einem Dienst anzumelden. Die Verweigerung der Einwilligung sollte nicht aufwendiger sein als die Erteilung der Einwilligung. Wenn der Torwächter um Einwilligung ersucht, sollte er dem Endnutzer proaktiv eine nutzerfreundliche Lösung für die explizite, klare und unkomplizierte Erteilung, Änderung oder Widerrufung der Einwilligung präsentieren. Insbesondere sollte die Einwilligung durch eine klare bestätigende Handlung oder Erklärung erteilt werden, die eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung des Endnutzers im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 darstellt. Zum Zeitpunkt der Einwilligung und nur soweit zutreffend sollte der Endnutzer darüber informiert werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung zu einem weniger personalisierten Angebot führen kann, dass der zentrale Plattformdienst aber ansonsten unverändert bleibt und keine Funktionen vorenthalten werden. Kann die Einwilligung dem zentralen Plattformdienst des Torwächters nicht unmittelbar erteilt werden, so sollten Endnutzer ausnahmsweise über jeden Dienst eines Dritten, der diesen zentralen Plattformdienst nutzt, ihre Einwilligung erteilen können, dass der Torwächter personenbezogene Daten für die Zwecke der Erbringung von OnlineWerbediensten verarbeiten darf. Zudem sollte es ebenso einfach sein, die Einwilligung zu widerrufen wie sie zu erteilen. Torwächter sollten ihre Online-Schnittstellen nicht so gestalten, organisieren oder betreiben, dass Endnutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, ihre Einwilligung frei zu erteilen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. Insbesondere sollte es Torwächtern nicht gestattet sein, Endnutzer mehr als einmal jährlich aufzufordern, ihre Einwilligung für denselben Verarbeitungszweck zu erteilen, für den sie ursprünglich keine Einwilligung erteilt oder ihre Einwilligung widerrufen haben. Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/679, einschließlich ihres Durchsetzungsrahmens, unberührt, die auf alle Ansprüche betroffener Personen im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte nach der genannten Verordnung in vollem Umfang anwendbar bleibt.