Erwägungsgrund 32

Bestreitbarkeit

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „Bestreitbarkeit“ auf die Fähigkeit von Unternehmen beziehen, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion wirksam zu überwinden und den Torwächter aufgrund der Vorzüge ihrer Produkte und Dienstleistungen herauszufordern. Die Merkmale zentraler Plattformdienste im digitalen Sektor wie etwa Netzwerkeffekte, ausgeprägte Größenvorteile und Datenvorteile haben die Bestreitbarkeit dieser Dienste und der damit verbundenen Ökosysteme eingeschränkt. Eine solche geringe Bestreitbarkeit verringert die Anreize zur Innovation und Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen für den Torwächter, seine gewerblichen Nutzer, seine Herausforderer und Kunden und wirkt sich somit negativ auf das Innovationspotenzial der gesamten Online-Plattformwirtschaft aus. Die Bestreitbarkeit der Dienste im digitalen Sektor kann auch eingeschränkt sein, wenn es mehr als einen Torwächter für einen zentralen Plattformdienst gibt. Mit dieser Verordnung sollten daher bestimmte Praktiken von Torwächtern verboten werden, die geeignet sind, Hindernisse für einen Markteintritt oder eine Expansion zu vergrößern, und sollten Torwächtern bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, die diese Hindernisse tendenziell verringern. Mit den Verpflichtungen sollte auch auf Situationen eingegangen werden, in denen die Position des Torwächters womöglich so gefestigt ist, dass der Wettbewerb zwischen Plattformen kurzfristig nicht wirksam ist, sodass ein plattforminterner Wettbewerb geschaffen oder verstärkt werden muss.