Erwägungsgrund 33

Fairness

 Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich „unfair“ auf ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten gewerblicher Nutzer beziehen, durch das der Torwächter einen unverhältnismäßigen Vorteil erlangt. Marktteilnehmer, einschließlich gewerblicher Nutzer zentraler Plattformdienste und alternativer Anbieter von Diensten, die zusammen mit solchen zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, sollten die Möglichkeit haben, die aus ihren innovativen oder sonstigen Bemühungen entstehenden Erträge angemessen abzuschöpfen. Aufgrund ihrer Funktion als Zugangstor und ihrer überragenden Verhandlungsmacht ist es möglich, dass Torwächter Verhaltensweisen an den Tag legen, die es anderen nicht ermöglichen, die Erträge aus ihren eigenen Beiträgen in vollem Umfang abzuschöpfen, und einseitig unausgewogene Bedingungen für die Nutzung ihrer zentralen Plattformdienste oder Dienste, die zusammen mit ihren zentralen Plattformdiensten oder zu deren Unterstützung erbracht werden, festlegen. Ein solches Ungleichgewicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Torwächter einer bestimmten Gruppe von Nutzern einen bestimmten Dienst kostenlos anbietet, und kann auch darin bestehen, dass gewerbliche Nutzer ausgeschlossen oder diskriminiert werden, insbesondere wenn diese mit den vom Torwächter erbrachten Diensten im Wettbewerb stehen. Daher sollten Torwächtern mit dieser Verordnung Verpflichtungen auferlegt werden, die auf solche Verhaltensweisen abstellen.