Erwägungsgrund 65

Präzisierung der Vorschriften

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auf das Maß beschränkt sind, das erforderlich ist, um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten und den schädlichen Auswirkungen der unfairen Praktiken von Torwächtern zu begegnen, müssen diese Verpflichtungen klar definiert und umrissen werden, damit die Torwächter sie unter uneingeschränkter Einhaltung des anwendbaren Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Rechtsvorschriften über Anforderungen des Verbraucherschutzes, der Cybersicherheit, der Produktsicherheit und der Zugänglichkeit, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/882 und der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, vollständig einhalten können. Die Torwächter sollten durch entsprechende Gestaltung dafür sorgen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen so weit wie möglich in die Gestaltung der von den Torwächtern genutzten Technik einfließen.  
In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, dass die Kommission, im Anschluss an einen Dialog mit dem betreffenden Torwächter und nachdem Dritten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, einige der Maßnahmen präzisiert, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um möglicherweise noch näher auszuführende Verpflichtungen oder – im Falle der Umgehung – alle Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Eine solche Präzisierung sollte insbesondere dann möglich sein, wenn die Umsetzung einer möglicherweise noch näher auszuführenden Verpflichtung durch Unterschiede zwischen Diensten innerhalb einer einzigen Kategorie zentraler Plattformdienste beeinflusst werden kann. Zu diesem Zweck sollte der Torwächter die Kommission um die Aufnahme eines Verfahrens ersuchen können, mit dem die Kommission einige der Maßnahmen präzisieren kann, die der betreffende Torwächter ergreifen sollte, um diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen. Ob und wann eine solche Präzisierung erfolgen sollte, sollte im Ermessen der Kommission liegen, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis zu wahren sind. Dabei sollte die Kommission die wichtigsten Gründe für ihre Einschätzung angeben, einschließlich von Prioritäten für die Durchsetzung. Dieses Verfahren sollte nicht dazu genutzt werden, die Wirksamkeit dieser Verordnung zu untergraben. Darüber hinaus berührt dieses Verfahren nicht die Befugnisse der Kommission, einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Nichteinhaltung einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch einen Torwächter festgestellt wird, einschließlich der Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen. Die Kommission sollte Verfahren wiederaufnehmen können, unter anderem wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Eine Wiederaufnahme aufgrund einer im Wege eines Beschlusses angenommenen unwirksamen Präzisierung sollte es der Kommission ermöglichen, die Präzisierung vorausschauend zu ändern. Die Kommission sollte auch eine angemessene Frist festlegen können, innerhalb derer das Verfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn die präzisierten Maßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.