Erwägungsgrund 44

Unzulässige Kopplungen

Das Verhalten, von gewerblichen Nutzern oder Endnutzern als Bedingung für die Nutzung von, den Zugang zu, die Anmeldung in oder die Registrierung bei einem im Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst eines im Benennungsbeschluss aufgeführten Torwächters oder eines Torwächters, der die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für aktive Endnutzer und gewerbliche Nutzer erreicht, zu verlangen, einen anderen zentralen Plattformdienst zu abonnieren oder sich bei diesem zu registrieren, ermöglicht den Torwächtern, neue gewerbliche Nutzer und Endnutzer für seine zentralen Plattformdienste zu gewinnen und zu binden, indem er dafür sorgt, dass gewerbliche Nutzer nur dann Zugang zu einem zentralen Plattformdienst haben, wenn sie sich zumindest auch für einen zweiten zentralen Plattformdienst registrieren oder ein entsprechendes Konto einrichten. Dieses Verhalten verschafft Torwächtern auch aufgrund der Anhäufung von Daten einen potenziellen Vorteil. Daher ist dieses Verhalten geeignet, Markteintrittsschranken zu schaffen, und sollte verboten werden.