Erwägungsgrund 12

Unberührtheit anderer Vorschriften

Zudem sollte diese Verordnung unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union zur Regelung bestimmter Aspekte der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen ergeben, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und der Richtlinien 2002/58/EG, 2005/29/EG, 2010/13/EU, (EU) 2015/2366, (EU) 2019/790 und (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie nationaler Vorschriften zur Durchsetzung oder Durchführung dieser Rechtsakte der Union.