Erwägungsgrund 95

Orientierungshilfen

Die Kommission sollte Leitlinien ausarbeiten können, um weitere Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten dieser Verordnung zu geben oder um Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu unterstützen. Diese Orientierungshilfen sollten sich insbesondere auf die Erfahrungen stützen können, die die Kommission bei der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung gewinnt. Die Herausgabe von Leitlinien im Rahmen dieser Verordnung ist ein Vorrecht und unterliegt dem alleinigen Ermessen der Kommission, und sie sollte nicht als konstitutives Element betrachtet werden, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhalten.