Erwägungsgrund 62
Software-Geschäfte (App-Stores)
Für im Benennungsbeschluss aufgeführte Geschäfte für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Dienste sozialer Netzwerke sollten die Torwächter allgemeine Zugangsbedingungen veröffentlichen und anwenden, die fair, zumutbar und diskriminierungsfrei sein sollten. Diese allgemeinen Bedingungen sollten einen unionsbasierten alternativen Streitbeilegungsmechanismus vorsehen, der leicht zugänglich, unparteiisch, unabhängig und für den gewerblichen Nutzer gebührenfrei ist, unbeschadet der Eigenkosten des gewerblichen Nutzers sowie angemessener Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch des Streitbeilegungsmechanismus durch die gewerblichen Nutzer. Der Streitbeilegungsmechanismus sollte das Recht der gewerblichen Nutzer unberührt lassen, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechtsmittel bei Justizbehörden einzulegen. Insbesondere Torwächter, die Zugang zu Geschäften für Software-Anwendungen bieten, sind ein wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer, die Endnutzer erreichen wollen. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Torwächtern und gewerblichen Nutzern ihrer Geschäfte für Software-Anwendungen sollte es diesen Torwächtern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich preislicher Bedingungen, aufzuerlegen, die unfair wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden. Preisliche oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unfair angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Torwächter einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen wie der Torwächter erbringen, benachteiligt werden. Die folgenden Kenngrößen können als Maßstab für die Bewertung der Fairness der allgemeinen Zugangsbedingungen herangezogen werden: die Preise oder Bedingungen, die andere Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen für dieselben oder ähnliche Dienstleistungen erheben bzw. auferlegen; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für verschiedene verbundene oder ähnliche Dienstleistungen erhebt bzw. auferlegt oder von verschiedenen Arten von Endnutzern erhebt bzw. diesen auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung in unterschiedlichen Regionen erhebt bzw. auferlegt; die Preise oder Bedingungen, die der Betreiber eines Geschäfts für Software-Anwendungen für dieselbe Dienstleistung erhebt bzw. auferlegt, die der Torwächter für sich selbst erbringt. Diese Verpflichtung sollte kein Zugangsrecht begründen und nicht die Möglichkeiten der Betreiber von Geschäften für Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und Online-Diensten sozialer Netzwerke beschneiden, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ordnungsgemäß nachzukommen.