Erwägungsgrund 61

Bereitstellungspflicht von Suchmaschinendaten

Der Wert von Online-Suchmaschinen für ihre gewerblichen Nutzer und Endnutzer steigt in dem Maße, wie die Gesamtzahl der Nutzer steigt. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben und speichern aggregierte Datensätze, die Informationen über den Gegenstand von Suchanfragen sowie die Interaktionen des Nutzers mit den ihnen bereitgestellten Ergebnissen enthalten. Unternehmen, die Online-Suchmaschinen bereitstellen, erheben diese Daten bei Suchanfragen, die über ihre Online-Suchmaschinen und ggf. auf den Plattformen ihrer nachgelagerten Geschäftspartner durchgeführt werden. Der Zugang von Torwächtern zu solchen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten stellt ein beträchtliches Hindernis für einen Markteintritt oder eine Expansion dar, das die Bestreitbarkeit von Online-Suchmaschinen untergräbt. Daher sollte von Torwächtern verlangt werden, dass sie anderen Unternehmen, die solche Dienste bereitstellen, zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu diesen im Zusammenhang mit unbezahlten und bezahlten Ergebnissen von Suchanfragen von Verbrauchern erhobenen Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten gewähren, sodass diese Drittunternehmen ihre Dienste optimieren können und die Position der relevanten zentralen Plattformdienste angreifen können. Auch Dritte, die der Betreiber einer Online-Suchmaschine mit der Verarbeitung dieser Daten für diese Online-Suchmaschine beauftragt hat, sollten einen solchen Zugang erhalten. Bei der Bereitstellung des Zugangs zu seinen Suchdaten sollte ein Torwächter den Schutz der personenbezogenen Daten von Endnutzern, auch vor möglichen Risiken einer erneuten Identifizierung, durch geeignete Mittel wie die Anonymisierung solcher personenbezogenen Daten sicherstellen, ohne die Qualität oder die Nutzbarkeit der Daten wesentlich zu beeinträchtigen. Die betreffenden Daten gelten als anonymisiert, wenn personenbezogene Daten irreversibel so verändert wurden, dass sich die Informationen nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder wenn personenbezogene Daten in einer Weise anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.