Erwägungsgrund 67
Befreiung bei außergewöhnlichen Umständen
Unter außergewöhnlichen Umständen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit – im Sinne des Unionsrechts und der Auslegung durch den Gerichtshof – vorliegen können, sollte die Kommission einen bestimmten zentralen Plattformdienst per Beschluss von einer bestimmten Verpflichtung befreien können. Werden diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt, so könnte dies darauf hindeuten, dass die gesamtgesellschaftlichen Kosten, die infolge der Durchsetzung einer bestimmten Verpflichtung entstünden, in einem bestimmten Ausnahmefall zu hoch und somit unverhältnismäßig sind. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Einhaltung erleichtern können, indem sie bewertet, ob eine begrenzte und hinreichend begründete Aussetzung oder Befreiung gerechtfertigt ist. Dies sollte gewährleisten, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen verhältnismäßig sind ohne die beabsichtigten Ex-ante-Auswirkungen im Hinblick auf Fairness und Bestreitbarkeit zu untergraben. Wird eine entsprechende Befreiung eingeräumt, so sollte die Kommission ihre Entscheidung jedes Jahr überprüfen.