Erwägungsgrund 109

Wahrung der Grundrechte

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 47 und 50. Dementsprechend sollten diese Rechte und Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung gewahrt werden.