Erwägungsgrund 89
Wahrung vertraulicher Unternehmensinformationen
Bei der Erstellung nichtvertraulicher Zusammenfassungen, die veröffentlicht werden, damit interessierte Dritte wirksam Stellung nehmen können, sollte die Kommission dem berechtigten Interesse von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen gebührend Rechnung tragen.