Erwägungsgrund  28

Verhältnismäßigkeit

Die Anwendung nur derjenigen Verpflichtungen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, rechtzeitig und wirksam einzugreifen, und dabei die Verhältnismäßigkeit der in Betracht gezogenen Maßnahmen umfassend zu wahren. Ferner sollte es das Vertrauen der tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmer in die Bestreitbarkeit und Fairness der betreffenden Dienste stärken.