Erwägungsgrund 16

Benennungsverfahren der Kommission

Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung auf diejenigen Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, zu gewährleisten, bei denen die Erfüllung dieser objektiven Anforderungen am wahrscheinlichsten ist und bei denen unfaire Praktiken, die die Bestreitbarkeit verringern, am häufigsten sind und die stärksten Auswirkungen haben, sollte die Kommission Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen und bestimmte quantitative Schwellenwerte erreichen, unmittelbar als Torwächter benennen können. Für solche Unternehmen sollte auf jeden Fall ein zügiges Benennungsverfahren durchgeführt werden, das nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beginnen sollte.