Erwägungsgrund 15
Ausschließliche Anwendbarkeit auf Torwächter
Wenn digitale Dienste als zentrale Plattformdienste einzustufen sind, so gibt das allein noch keinen Anlass zu hinreichend ernsten Bedenken bezüglich der Bestreitbarkeit oder unfairer Praktiken. Anlass zu solchen Bedenken besteht nur dann, wenn ein zentraler Plattformdienst ein wichtiges Zugangstor darstellt und von einem Unternehmen betrieben wird, das erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat und über eine gefestigte und dauerhafte Position verfügt oder voraussichtlich in naher Zukunft eine solche erlangen wird. Folglich sollten die angestrebten harmonisierten Vorschriften dieser Verordnung nur für Unternehmen gelten, die auf der Grundlage dieser drei objektiven Kriterien benannt werden, und nur für diejenigen ihrer zentralen Plattformdienste, die für sich genommen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern darstellen. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, möglicherweise nicht nur zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern, sondern auch zwischen Endnutzern und Endnutzern vermittelt, z. B. im Fall nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, sollte der Schlussfolgerung nicht entgegenstehen, dass ein solches Unternehmen für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Endnutzern ist oder sein könnte.