Erwägungsgrund 64

Interoperabilität nummernunabhängiger Kommunikationsdienste

Der Mangel an Interoperabilität ermöglicht es Torwächtern, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, von starken Netzwerkeffekten zu profitieren, was zur Schwächung der Bestreitbarkeit beiträgt. Darüber hinaus bieten Torwächter oft – unabhängig davon, ob Endnutzer Parallelverwendung mehrerer Dienste betreiben – nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste als Teil ihres Plattformökosystems an, und dies verstärkt die Markteintrittsschranken für alternative Anbieter solcher Dienste noch weiter und erhöht die Kosten der Endnutzer für einen Anbieterwechsel. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere der in Artikel 61 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen und Verfahren sollten Torwächter daher – gebührenfrei und auf Antrag – die Interoperabilität mit bestimmten grundlegenden Funktionen ihrer nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, die sie für ihre eigenen Endnutzer erbringen, für Drittanbieter solcher Dienste sicherstellen. Torwächter sollten Interoperabilität für Drittanbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste sicherstellen, die ihre nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste an Endnutzer und gewerbliche Nutzer in der Union anbieten oder anbieten möchten. Um die praktische Durchführung dieser Interoperabilität zu erleichtern, sollte von dem betreffenden Torwächter verlangt werden, ein Referenzangebot zu veröffentlichen, in dem die technischen Einzelheiten und die allgemeinen Bedingungen der Interoperabilität mit seinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten dargelegt sind. Die Kommission sollte gegebenenfalls das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation konsultieren können, um festzustellen, ob die in dem Referenzangebot, das der Torwächter verwenden möchte oder verwendet hat, veröffentlichten technischen Einzelheiten und allgemeinen Bedingungen die Einhaltung dieser Verpflichtung gewährleisten. In jedem Fall sollten der Torwächter und der antragstellende Anbieter im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung und dem anwendbaren Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, sicherstellen, dass die Interoperabilität ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz nicht untergräbt. Die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interoperabilität sollte die Informationen und Wahlmöglichkeiten unberührt lassen, die den Endnutzern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste des Torwächters und des antragstellenden Anbieters gemäß dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zur Verfügung zu stellen sind.