Erwägungsgrund 86

Geldbußen und Zwangsgelder

Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten die Nichteinhaltung von Verpflichtungen sowie Verstöße gegen Verfahrensregeln mit angemessenen Geldbußen und Zwangsgeldern belegt und angemessene Verjährungsfristen festgelegt werden; dabei sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der doppelten Strafverfolgung beachtet werden. Die Kommission und die einschlägigen nationalen Behörden sollten ihre Durchsetzungsbemühungen abstimmen, damit sichergestellt ist, dass diese Grundsätze beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission allen Geldbußen und Zwangsgeldern Rechnung tragen, die im Wege einer endgültigen Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder nationale Vorschriften wegen desselben Sachverhalts gegen dieselbe juristische Person verhängt wurden, damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Zwangsgelder der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung entsprechen.