Erwägungsgrund 71
Zusammenschlüsse
Die Torwächter sollten der Kommission alle geplanten Übernahmen anderer Unternehmen, die zentrale Plattformdienste oder andere Dienste im digitalen Sektor oder andere Dienste, die die Erhebung von Daten ermöglichen, bereitstellen, im Voraus mitteilen, damit der Torwächter-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Torwächters angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der Überprüfung des Status einzelner Torwächter dienen; sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb ein nützlicher zu berücksichtigender Faktor im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen sein. Darüber hinaus sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Informationen unterrichten, da sie diese Informationen für die Zwecke der nationalen Fusionskontrolle verwenden können und da die zuständige nationale Behörde diese Übernahmen unter bestimmten Umständen zum Zwecke der Fusionskontrolle an die Kommission verweisen kann. Die Kommission sollte ferner jährlich eine Liste der Übernahmen, über die sie vom Torwächter informiert wurde, veröffentlichen. Um die notwendige Transparenz und Nützlichkeit dieser Unterrichtung zu den verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken zu gewährleisten, sollten die Torwächter mindestens Informationen über die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihren unionsweiten und weltweiten Jahresumsatz, ihren Tätigkeitsbereich, einschließlich der unmittelbar mit dem Zusammenschluss in Verbindung stehenden Tätigkeiten, den Transaktionswert oder eine Schätzung desselben, eine zusammenfassende Beschreibung des Zusammenschlusses, einschließlich seiner Art und der ihm zugrunde liegenden Beweggründe, sowie eine Aufstellung der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten bereitstellen.