Erwägungsgrund 69
Aktualisierung der Verpflichtungen
Die Verpflichtungen der Torwächter sollten nur aktualisiert werden, wenn nach einer gründlichen Untersuchung der Art und Auswirkungen bestimmter Praktiken festgestellt wird, dass diese Praktiken nunmehr als unfair einzustufen sind oder die Bestreitbarkeit ebenso beschränken wie die in dieser Verordnung dargelegten unfairen Praktiken, aber möglicherweise nicht unter die Verpflichtungen dieser Verordnung fallen. Die Kommission sollte entweder von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten eine Untersuchung einleiten können, um festzustellen, ob die bestehenden Verpflichtungen aktualisiert werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorlage solcher begründeter Anträge Informationen über neu eingeführte Angebote von Produkten, Dienstleistungen, Software oder Funktionen aufnehmen können, die Bedenken hinsichtlich der Bestreitbarkeit oder Fairness aufwerfen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit bestehenden zentralen Plattformdiensten oder auf andere Weise umgesetzt werden. Hält es die Kommission im Anschluss an eine Marktuntersuchung für erforderlich, wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, etwa durch die Aufnahme neuer Verpflichtungen, die von den in dieser Verordnung behandelten Fragen der Bestreitbarkeit oder Fairness abweichen, so sollte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.