Erwägungsgrund 50
Drittanbieter Software
Die von einem Torwächter für den Vertrieb von Software-Anwendungen festgelegten Regeln können unter bestimmten Umständen die Möglichkeiten der Endnutzer in zweierlei Hinsicht einschränken: zum einen in Bezug auf die Installation und effektive Nutzung von Software-Anwendungen Dritter oder deren Geschäfte für Software-Anwendungen auf Hardware oder Betriebssystemen dieses Torwächters und zum anderen in Bezug auf den Zugriff auf solche Software-Anwendungen oder Geschäfte für Software-Anwendungen außerhalb der zentralen Plattformdienste dieses Torwächters. Solche Beschränkungen können die Möglichkeiten von Anwendungsentwicklern zur Nutzung anderer Vertriebskanäle und die Möglichkeiten von Endnutzern, zwischen Software-Anwendungen verschiedener Vertriebskanäle zu wählen, begrenzen und sollten als unfaire Maßnahmen, die die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste schwächen könnten, verboten werden. Um die Bestreitbarkeit zu gewährleisten, sollte der Torwächter darüber hinaus zulassen, dass die Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter den Endnutzer auffordern, zu entscheiden, ob dieser Dienst standardmäßig eingestellt werden soll, und es ermöglichen, dass diese Änderung auf einfache Weise vorgenommen werden kann. Der Torwächter sollte angemessene technische oder vertragliche Maßnahmen ergreifen können, um sicherzustellen, dass Software-Anwendungen Dritter und Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter nicht die Integrität der von ihm bereitgestellten Hardware oder des von ihm bereitgestellten Betriebssystems gefährden, sofern er nachweist, dass diese Maßnahmen erforderlich und gerechtfertigt sind und die Integrität der Hardware bzw. des Betriebssystems nicht durch weniger restriktive Mittel geschützt werden kann. Die Integrität der Hardware oder des Betriebssystems sollte alle Gestaltungsoptionen umfassen, die umgesetzt und erhalten werden müssen, damit die Hardware oder das Betriebssystem gegen unbefugten Zugriff geschützt ist, indem sichergestellt wird, dass die für die betreffende Hardware oder das betreffende Betriebssystem geltenden Sicherheitseinstellungen nicht beeinträchtigt werden können. Damit sichergestellt ist, dass Software-Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter die Sicherheit der Endnutzer nicht untergraben, sollte der Torwächter darüber hinaus unbedingt erforderliche und angemessene Maßnahmen und Einstellungen, bei denen es sich nicht um Standardeinstellungen handelt, umsetzen können, die es den Endnutzern ermöglichen, ihre Sicherheit in Bezug auf Software–Anwendungen Dritter oder Geschäfte für Software-Anwendungen Dritter wirksam zu schützen, sofern der Torwächter nachweist, dass diese Maßnahmen und Einstellungen unbedingt erforderlich und gerechtfertigt sind und dieses Ziel nicht durch weniger restriktive Mittel erreicht werden kann. Der Torwächter sollte solche Maßnahmen nicht als Standardeinstellung oder durch eine Vorinstallation umsetzen können.