Erwägungsgrund 33

Wettbewerbsrechtliche Maßnahmen zur Wirksamkeit der gemeinsamen Datennutzung

Es ist wichtig, dass ein durch Wettbewerb geprägtes Umfeld für die gemeinsame Datennutzung ermöglicht wird. Ein Schlüsselelement zur Verbesserung des Vertrauens in die Datenvermittlungsdienste und zur Stärkung der Kontrolle über diese Dienste durch die Dateninhaber, betroffenen Personen und Datennutzer ist die Neutralität der Anbieter der Datenvermittlungsdienste in Bezug auf die zwischen Dateninhabern oder betroffenen Personen und Datennutzern weitergegebenen Daten. Es ist daher notwendig, dass Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei den Transaktionen lediglich als Mittler tätig werden und die weitergegebenen Daten nicht für andere Zwecke verwenden. Die kommerziellen Bedingungen, einschließlich der Preisgestaltung, für die Bereitstellung der Datenvermittlungsdienste sollten nicht davon abhängig sein, ob ein potenzieller Dateninhaber oder Datennutzer andere Dienstleistungen, wie etwa Speicherdienste, Datenanalytik, künstliche Intelligenz oder sonstige datenbasierte Anwendungen, die von demselben Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder von einer mit ihm verbundenen Einrichtung angeboten werden, in Anspruch nimmt, und wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang der Dateninhaber oder Datennutzer diese anderen Dienste nutzt. Dies erfordert auch eine strukturelle Trennung des Datenvermittlungsdienstes von allen anderen erbrachten Diensten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Dies bedeutet, dass der Datenvermittlungsdienst von einer juristischen Person erbracht werden sollte, die von den anderen Tätigkeiten dieses Anbieters von Datenvermittlungsdiensten getrennt ist. Jedoch sollten die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die von den Dateninhabern bereitgestellten Daten zur Verbesserung ihrer Datenvermittlungsdienste verwenden können.
Auf ausdrücklichen Antrag oder mit der Zustimmung der betroffenen Person oder des Dateninhabers sollten Anbieter von Datenvermittlungsdiensten Dateninhabern, betroffenen Personen oder Datennutzern ihre Werkzeuge oder die Werkzeuge Dritter zur Verfügung stellen können, um die Datenweitergabe, etwa durch Werkzeuge zur Konvertierung oder Pflege von Daten, zu erleichtern. Mit den in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Werkzeugen Dritter sollten Daten ausschließlich zu mit den Datenvermittlungsdiensten verbundenen Zwecken verwendet werden. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die die Datenweitergabe zwischen Einzelpersonen als betroffenen Personen und juristischen Personen als Datennutzer vermitteln, sollten darüber hinaus treuhänderische Pflichten gegenüber den Einzelpersonen haben, damit sichergestellt ist, dass sie im besten Interesse der betroffenen Personen handeln. Haftungsfragen in Bezug auf alle materiellen und immateriellen Schäden und Nachteile infolge eines Verhaltens des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten könnten in den entsprechenden Verträgen auf der Grundlage der nationalen Haftungsregelungen geregelt werden.