Erwägungsgrund 10

Keine Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/1024

Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und unter die Kategorien fallen, für die eine Weiterverwendung nach dieser Verordnung infrage kommt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1024, die Daten ausschließt, die unzugänglich sind, weil es sich um vertrauliche Geschäftsdaten, unter die Geheimhaltungspflicht fallende statistische Daten und Daten handelt, die Teil von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sind und durch Rechte Dritter an geistigem Eigentum geschützt werden. Vertrauliche Geschäftsdaten umfassen Daten, die durch das Geschäftsgeheimnis geschützt sind, geschütztes Know-how und etwaige sonstige Informationen, deren unrechtmäßige Offenlegung die Marktposition oder die finanzielle Solidität eines Unternehmens beeinträchtigen würde. Diese Verordnung sollte für personenbezogene Daten gelten, die insoweit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1024 fallen, als nach deren Zugangsregelungen der Zugang zu diesen Daten aus Gründen des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität von Einzelpersonen nach den Datenschutzvorschriften ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Die Weiterverwendung von Daten, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse enthalten, sollte unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 erfolgen, die den Rahmen für die Rechtmäßigkeit von Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen festlegt.