Erwägungsgrund 62

Achtung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Leitprinzipien dieser Verordnung sind die Achtung der Grundrechte und die Wahrung der Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, darunter die Achtung der Privatsphäre, der Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht und die Integration von Menschen mit Behinderungen. Bezüglich Letzterer sollten die öffentlichen Stellen und Dienste gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls die Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten. Darüber hinaus sollte im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologie dem Konzept „Design für alle“ Rechnung getragen werden; dabei handelt es sich um bewusste und systematische Bemühungen um die Anwendung von Grundsätzen, Methoden und Werkzeugen zur Verbreitung eines universellen Designs bei computerbezogenen Technologien – auch bei internetbasierten Technologien –, mit dem nachträgliche Anpassungen oder spezielle Designs hinfällig werden.