Erwägungsgrund 26

Zentrale Informationsstellen für Datenweiterverwendung

Um die Weiterverwendung von Daten besonderer Kategorien im Besitz öffentlicher Stellen Anreize zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Informationsstelle einrichten, die als Anlaufstelle für diejenigen dient, die die Weiterverwendung von solchen Daten beabsichtigen. Die Informationsstelle sollte sektorübergreifend angelegt sein und erforderlichenfalls sektorale Regelungen ergänzen. Die zentrale Informationsstelle sollte Anfragen oder Anträge in Bezug auf die Weiterverwendung auf automatischem Wege übermitteln können. Beim Übermittlungsprozess sollte für ausreichende menschliche Aufsicht gesorgt sein. Zu diesem Zweck könnten bereits vorhandene praktische Strukturen wie offene Datenportale genutzt werden. Die zentrale Informationsstelle sollte über eine Bestandsliste verfügen, die einen Überblick über alle verfügbaren Datenressourcen, gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren Datenressourcen, und einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten enthält. Ferner sollten die Mitgliedstaaten zuständige Stellen benennen, einrichten oder deren Einrichtung erleichtern, um öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung geschützter Daten bestimmter Kategorien erlauben, zu unterstützen. Ihre Aufgaben könnten auch die Gewährung des Zugangs zu Daten umfassen, sofern ihnen hierzu auf der Grundlage des sektoralen Unionsrechts oder des nationalen Rechts der Auftrag erteilt wurde. Diese zuständigen Stellen sollten öffentliche Stellen mit moderner Technik unterstützen, etwa Technik zur optimalen Strukturierung und Speicherung der Daten, damit die Daten – insbesondere über Anwendungsprogrammierschnittstellen – leicht zugänglich, interoperabel, übertragbar und durchsuchbar werden, wobei bewährte Verfahren für die Datenverarbeitung sowie bestehende Regulierungs- und Technikstandards und sichere Datenverarbeitungsumgebungen zu berücksichtigen sind, die es ermöglichen, Daten unter Wahrung des Datenschutzes und der Privatsphäre zu analysieren. Die zuständigen Stellen sollten aufgrund von Anweisungen der öffentlichen Stellen tätig werden. Solche Unterstützungsstrukturen könnten die betroffenen Personen und die Dateninhaber beim Einwilligungsmanagement oder Erlaubnismanagement für die Weiterverwendung unterstützen, wenn beispielsweise für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung die Einwilligung und Erlaubnis unter der Voraussetzung gegeben wird, dass anerkannte Standards der Ethik für die wissenschaftliche Forschung eingehalten werden. Die zuständigen Stellen sollten keine Aufsichtsfunktion haben, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Aufsichtsbehörden vorbehalten ist. Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der Datenschutzbehörden sollte die Datenverarbeitung unter der Verantwortung der für das Datenregister zuständigen öffentlichen Stelle erfolgen, bei der es sich auch weiterhin und sofern es personenbezogene Daten betrifft, um einen Datenverantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 handelt. Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständige Stellen benennen können, die für verschiedene Sektoren zuständig sind. Unter Umständen könnten die internen Dienste öffentlicher Stellen auch als zuständige Stellen fungieren. Eine zuständige Stelle könnte eine öffentliche Stelle sein, die gegebenenfalls andere öffentliche Stellen bei der Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung unterstützt, oder eine öffentliche Stelle, die die Weiterverwendung selbst erlaubt. Zur Unterstützung anderer öffentlicher Stellen sollte auch gehören, sie auf Anfrage über bewährte Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu informieren, also etwa in Bezug auf die technischen Mittel zur Schaffung einer sicheren Verarbeitungsumgebung oder zur Gewährleistung der Privatsphäre und der Vertraulichkeit, wenn der Zugang zur Weiterverwendung von Daten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gewährt wird.