Erwägungsgrund 9
Erleichterte Beschaffung der Daten
Um den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Daten zu erleichtern und das Verfahren für die Bereitstellung solcher Daten zur Weiterverwendung gemäß dieser Verordnung zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten die öffentliche Stellen dazu anhalten, Daten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ zu erstellen und sie zugänglich zu machen, und die Erstellung und Beschaffung von Daten in Formaten und Strukturen fördern, die diesbezüglich eine Anonymisierung ermöglichen.