Erwägungsgrund 48
Unberührtheit nationaler Datenaltruisten
Diese Verordnung sollte die Einrichtung, Organisation und Funktionsweise von Einrichtungen, die sich nach nationalem Recht dem Datenaltruismus verschreiben, unberührt lassen und sich auf die Anforderung stützen, dass die Tätigkeiten einer Organisation ohne Erwerbszweck in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht rechtmäßig sein müssen.