Erwägungsgrund 28

Anwendungsbereich der gemeinsamen Datennutzung

Diese Verordnung sollte für Dienste gelten, deren Ziel darin besteht, mit technischen, rechtlichen oder sonstigen Mitteln geschäftliche Beziehungen zur gemeinsamen Datennutzung, auch zur Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zwischen einer unbestimmten Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern auf der einen und Datennutzern auf der anderen Seite herzustellen. Bieten Unternehmen oder sonstige Stellen eine Vielzahl von datenbezogenen Diensten an, so sollten nur diejenigen Tätigkeiten, die unmittelbar die Bereitstellung von Datenvermittlungsdiensten betreffen, unter diese Verordnung fallen. Die Bereitstellung von Cloud-Speicher, Analysediensten, Software zur gemeinsamen Datennutzung, von Internetbrowsern oder Browser-Plug-ins oder von E-Mail-Diensten sollte nicht als Datenvermittlungsdienst im Sinne dieser Verordnung gelten, sofern mit diesen Diensten betroffenen Personen oder Dateninhabern ausschließlich technische Werkzeuge zur gemeinsamen Datennutzung mit anderen bereitgestellt werden, die Bereitstellung dieser Werkzeuge aber weder darauf abzielt, zwischen Dateninhabern und Datennutzern eine geschäftliche Beziehung herzustellen, noch dem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ermöglicht, Informationen über die Herstellung geschäftlicher Beziehungen zum Zwecke der gemeinsamen Datennutzung zu erlangen. Beispiele für Datenvermittlungsdienste schließen Datenmarktplätze ein, auf denen Unternehmen anderen Daten zugänglich machen könnten, Orchestrierer von Ökosystemen zur gemeinsamen Datennutzung, die allen Interessierten, etwa im Zusammenhang mit gemeinsamen europäischen Datenräumen, offen stehen, sowie Datenbestände, die von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gemeinsam erstellt werden, um dann allen Interessierten Lizenzen für die Nutzung dieser Datenbestände zu erteilen, die so gestaltet sind, dass alle beitragenden Teilnehmer eine Gegenleistung für ihren Beitrag erhalten würden. Dies würde Dienste ausschließen, die Daten von Dateninhabern einholen und aggregieren, anreichern oder umwandeln, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der sich daraus ergebenden Daten an die Datennutzer vergeben, ohne eine geschäftliche Beziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen. Dies würde auch Dienste ausschließen, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von den im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, auch im Rahmen von Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegten Formen der Zusammenarbeit, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, die Funktionen von mit dem Internet der Dinge verbundenen Objekten und Geräten sicherzustellen.