Erwägungsgrund 11

Keine Verpflichtung zur Datenweiterverwendung

Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Daher sollte jeder Mitgliedstaat insbesondere entscheiden können, ob Daten zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden, und zwar auch im Hinblick auf die Zwecke und den Umfang eines solchen Zugangs. Auf Unionsebene oder nationaler Ebene geltende Vorschriften, die im Einzelnen noch genauer festlegen, welche Bedingungen öffentliche Stellen an die Weiterverwendung von Daten knüpfen müssen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben und von ihr ergänzt werden. Der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten kann als öffentliches Interesse betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der Rolle des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und der Transparenz in einer demokratischen Gesellschaft sollte diese Verordnung auch das Unionsrecht und das nationale Recht über die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten und deren Offenlegung unberührt lassen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann insbesondere entweder im Einklang mit nationalem Recht, ohne besondere Bedingungen festzulegen, oder durch die Festlegung besonderer Bedingungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gewährt werden.