Erwägungsgrund 3
Geltung anderer Verordnungen und Richtlinien
Daher sollten die Verordnungen (EG) Nr. 223/2009, (EU) 2018/858 und (EU) 2018/1807 und die Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 2007/2/EG, 2010/40/EU, (EU) 2015/849, (EU) 2016/943, (EU) 2017/1132, (EU) 2019/790 und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie anderes sektorspezifisches Unionsrecht für den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung unberührt bleiben. Das Unionsrecht und das nationale Recht über den Zugang zu Daten und deren Weiterverwendung für Zwecke der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt lassen. Die Weiterverwendung von aus diesen Gründen geschützten und im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Daten, einschließlich Daten aus Vergabeverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollte nicht unter diese Verordnung fallen. Für die Weiterverwendung geschützter und im Besitz öffentlicher Stellen befindlicher Daten bestimmter Kategorien sowie für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten und von auf Datenaltruismus beruhenden Diensten in der Union sollte eine horizontale Regelung geschaffen werden. Aufgrund der Besonderheiten verschiedener Sektoren kann es erforderlich sein, ausgehend von den Anforderungen dieser Verordnung sektorale datengestützte Systeme zu konzipieren. Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sollten die Bezeichnung „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen dürfen. Juristische Personen, die bestrebt sind, Ziele von allgemeinem Interesse zu unterstützen, indem sie einschlägige Daten auf der Grundlage von Datenaltruismus in entsprechend großem Maßstab zur Verfügung stellen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, sollten sich als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ eintragen lassen und diese Bezeichnung führen können. Sind diese öffentlichen Stellen, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder, juristischen Personen (im Folgenden „anerkannte datenaltruistische Organisationen“) gemäß sektorspezifischem Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet, bestimmte zusätzliche technische, administrative oder organisatorische Anforderungen einzuhalten, etwa im Rahmen von Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren, so sollten auch diese Bestimmungen des sektorspezifischen Unionsrecht oder des nationalen Rechts Anwendung finden.