Erwägungsgrund 43

Logo von Datenvermittlungsdiensten

Damit betroffene Personen und Dateninhaber in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ohne Weiteres erkennen können und dadurch ihr Vertrauen in in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten wächst, sollte zusätzlich zu der Bezeichnung „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ ein in der gesamten Union wiedererkennbares, gemeinsames Logo eingeführt werden.