Erwägungsgrund 12

Geltungsbereich der Datenweiterverwendung

Die in dieser Verordnung enthaltene Weiterverwendungsregelung sollte für Daten gelten, deren Bereitstellung in den Mitgliedstaaten unter den gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt. Bestehen keine entsprechenden Vorschriften, sollte der Umfang des öffentlichen Auftrags, unter der Voraussetzung, dass er transparent ist und überprüft wird, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der öffentliche Auftrag könnte allgemein oder für einzelne öffentliche Stellen fallbezogen festgelegt werden. Da die Begriffsbestimmung für öffentliche Stellen keine öffentlichen Unternehmen erfasst, sollten die in Besitz öffentlicher Unternehmen befindlichen Daten nicht unter diese Verordnung fallen. Auch sollte diese Verordnung nicht für Daten gelten, die sich im Besitz von Kultureinrichtungen – etwa von Bibliotheken, Archiven und Museen sowie Orchestern, Opern, Balletten und Theatern – oder Bildungseinrichtungen befinden, da die sich in ihrem Besitz befindlichen Werke und sonstigen Dokumente vorrangig den Rechten Dritter an geistigem Eigentum unterliegen. Forschungseinrichtungen und Forschungsfördereinrichtungen könnten auch als öffentliche Stellen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts aufgestellt werden. Für solche hybriden Einrichtungen gilt diese Richtlinie nur in Bezug auf ihre Funktion als Forschungseinrichtung. Befinden sich Daten im Besitz einer Forschungseinrichtung, die Teil eines spezifischen öffentlich-privaten Zusammenschlusses mit Einrichtungen des privaten Sektors oder sonstigen öffentlichen Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder hybriden Forschungseinrichtungen, d. h. sowohl als öffentliche Stelle als auch als öffentliches Unternehmen aufgestellte Einrichtungen, mit dem Hauptzweck der Forschung ist, so sollten diese Daten ebenfalls nicht unter diese Verordnung fallen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung gegebenenfalls auf öffentliche Unternehmen oder private Unternehmen, die Aufgaben des öffentlichen Sektors wahrnehmen oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bereitstellen, anwenden können. Ein Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen in der Union oder zwischen öffentlichen Stellen in der Union und öffentlichen Stellen in Drittländern oder internationalen Organisationen, der ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stattfindet, sollte ebenso wie der Austausch von Daten zwischen Forschern zu nichtkommerziellen Forschungszwecken, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen unterliegen.