Erwägungsgrund 58
Rechtsaktbefugnis
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem in besonderen Gesetzgebungsakten der Union besondere Bedingungen für die Übertragung bestimmter als hochsensibel geltender Kategorien nicht personenbezogener Daten in Drittländer festgelegt werden und indem ein Regelwerk für anerkannte datenaltruistische Organisationen ausgearbeitet wird, das von diesen Organisationen einzuhalten ist, das informationsbezogene, technische und Sicherheitsanforderungen sowie Kommunikationsfahrpläne und Interoperabilitätsnormen enthält. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden.
Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.