Erwägungsgrund 4

Unberührtheit datenschutzrechtlicher Vorschriften

Diese Verordnung sollte die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt lassen, einschließlich in den Fällen, in denen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten in einem Datensatz untrennbar miteinander verbunden sind. Insbesondere sollte mit dieser Verordnung keine neue Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für irgendeine der regulierten Tätigkeiten geschaffen werden bzw. keine Änderung der Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 bewirkt werden. Die Durchführung dieser Verordnung sollte der grenzüberschreitenden Datenübertragung im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 nicht im Wege stehen. Im Fall eines Konflikts zwischen dieser Verordnung und dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten oder dem gemäß diesem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht sollte das einschlägige Unionsrecht oder das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten Vorrang haben. Es sollte möglich sein, Datenschutzbehörden als gemäß dieser Verordnung zuständige Behörden zu betrachten. Wenn andere Behörden als zuständige Behörden gemäß dieser Verordnung handeln, sollten sie dabei die Aufsichtsbefugnisse und –zuständigkeiten der Datenschutzbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 davon unberührt bleiben.