Erwägungsgrund 31
Ziele der Datengenossenschaften
Datengenossenschaften sind bestrebt, eine Reihe von Zielen zu erreichen, insbesondere die Position von Einzelpersonen bei der sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datennutzung zu stärken, die Geschäftsbedingungen von Datennutzerorganisationen im Zusammenhang mit der Datennutzung in einer Weise zu beeinflussen, die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe bessere Wahlmöglichkeiten bietet, oder mögliche Lösungen zu ermitteln, wenn einzelne Mitglieder einer Gruppe unterschiedliche Standpunkte zu der Frage vertreten, wie Daten verwendet werden können, wenn sich diese Daten auf mehrere betroffene Personen innerhalb dieser Gruppe beziehen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig anzuerkennen, dass die Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 persönliche Rechte der betroffenen Personen sind und dass die betroffenen Personen nicht auf diese Rechte verzichten können. Datengenossenschaften könnten auch ein nützliches Instrument für Ein Personen-Unternehmen und KMU darstellen, die in Bezug auf das Wissen über die Weitergabe von Daten häufig mit Einzelpersonen vergleichbar sind.