Erwägungsgrund 44

Behörden für Datenvermittlungsdienste

Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten benannt wurden, sollten auf der Grundlage ihrer Kapazitäten und ihres Fachwissens in Bezug auf den horizontalen oder sektoralen Datenaustausch ausgewählt werden. Sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten unabhängig sowie transparent und unparteiisch sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen jener benannten, für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden mitteilen. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der benannten zuständigen Behörden sollten die Befugnisse der Datenschutzbehörden unberührt lassen. Insbesondere in Bezug auf Fragen, die eine Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 erfordern, sollte die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde gegebenenfalls um eine Stellungnahme oder einen Beschluss der gemäß der genannten Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ersuchen.