Erwägungsgrund 22

Drittlandsentscheidungen zum Umgang mit nicht personenbezogenen Daten

Einige Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte, die auf die unmittelbare Übertragung nicht personenbezogener Daten oder den unmittelbaren Zugang von Regierungsorganisationen zu diesen Daten, die in der Union der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen in der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterliegen, abzielen. Beschlüsse und Urteile von Gerichten in Drittländern oder Entscheidungen von Behörden in Drittländern, mit denen eine solche Übertragung oder ein solcher Zugang zu nicht personenbezogener Daten gefordert wird, sollten vollstreckbar sein, wenn sie sich auf ein völkerrechtliches Abkommen, etwa ein Rechtshilfeabkommen, stützen, das zwischen dem betreffenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat besteht. In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die sich aus einem Gesetz eines Drittlands ergebende Verpflichtung zur Übertragung nicht personenbezogener Daten oder zur Gewährung des Zugangs zu diesen Daten mit der Verpflichtung zum Schutz dieser Daten nach Unionsrecht oder nationalem Recht kollidiert, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte der Einzelpersonen oder der grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung sowie auf den Schutz sensibler Geschäftsdaten und der Rechte des geistigen Eigentums, darunter auch vertragliche Vertraulichkeitspflichten nach einem solchen Gesetz. Besteht kein völkerrechtliches Abkommen zur Regelung dieser Fragen, so sollte die Übertragung von oder der Zugang zu nicht personenbezogenen Daten insbesondere nur dann erlaubt werden, wenn festgestellt wurde, dass das Rechtssystem des betreffenden Drittlands die Begründung und Verhältnismäßigkeit der Entscheidung oder des Urteils sowie die hinreichende Bestimmtheit des gerichtlichen Beschlusses oder des Urteils vorschreibt und dem Adressaten die Möglichkeit einräumt, seinen begründeten Einwand einem zuständigen Gericht des Drittlands, das befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der Daten gebührend zu berücksichtigen, zur Überprüfung vorzulegen. Darüber hinaus sollten öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, denen das Recht auf Weiterverwendung von Daten gewährt wurde, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistischen Organisationen bei der Unterzeichnung von vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen privaten Parteien sicherstellen, dass der Zugriff durch Drittländer auf in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten oder deren Übertragung in Drittländer nur im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht des entsprechenden Mitgliedstaats erfolgt.