Erwägungsgrund 6

Sinn und Zweck der Datenweiterverwendung

Die Vorstellung, dass Daten, die von öffentlichen Stellen oder sonstigen Einrichtungen mithilfe öffentlicher Gelder generiert oder erhoben wurden, auch der Gesellschaft zugutekommen sollten, hat seit Langem Eingang in die Strategie der Union gefunden. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 und sektorspezifisches Unionsrecht zielen darauf ab, dass öffentliche Stellen die Zugänglichkeit der von ihnen erzeugten Daten für die Verwendung und Weiterverwendung in größerem Umfang erleichtern. Dennoch werden in öffentlichen Datenbanken vorhandene Daten bestimmter Kategorien, wie vertrauliche Geschäftsdaten, unter die Geheimhaltungspflicht fallende statistische Daten, durch die Rechte Dritter an geistigem Eigentum geschützte Daten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen und personenbezogener Daten, oft nicht einmal für Forschungszwecke oder innovative Tätigkeiten im öffentlichen Interesse zur Verfügung gestellt, obwohl diese Verfügbarkeit gemäß dem anwendbaren Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG und der Richtlinie (EU) 2016/680, möglich ist. Aufgrund der Sensibilität solcher Daten müssen bestimmte verfahrenstechnische und rechtliche Anforderungen erfüllt werden, bevor sie zur Verfügung gestellt werden, nicht zuletzt zur Wahrung der Rechte Dritter an diesen sensiblen Daten oder zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Grundrechte, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Datenschutz. Die Erfüllung dieser Anforderungen erfordert in der Regel viel Zeit und Sachverstand. Dies hat dazu geführt, dass diese Daten unzureichend genutzt werden. Zwar haben einige Mitgliedstaaten Strukturen und Verfahren geschaffen oder Vorschriften erlassen, um die Weiterverwendung dieser Art von Daten zu erleichtern, doch gilt das nicht für die gesamte Union. Um die Nutzung von Daten für die europäische Forschung und Innovation durch private und öffentliche Einrichtungen zu erleichtern, bedarf es klarer Bedingungen für den Zugang zu solchen Daten und deren Nutzung in der gesamten Union.