Art. 48 DMA – Festlegung von Normen

DMA: Kapitel VI - Schlussbestimmungen

Soweit angemessen und erforderlich, kann die Kommission die europäischen Normungsgremien beauftragen, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Entwicklung geeigneter Normen zu erleichtern.