Art. 4 DMA – Überprüfung des Torwächter-Status

DMA: Kapitel II - Torwächter

(1) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Artikel 3 erlassenen Benennungsbeschluss überprüfen, ändern oder aufheben,

a) wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Benennungsbeschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder

b) wenn der Benennungsbeschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

(2) Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, ob die Torwächter die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anforderungen nach wie vor erfüllen. Diese Überprüfung prüft, ob die Liste der zentralen Plattformdienste des Torwächters, die jeweils für sich genommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen, geändert werden muss. Diese Überprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung auf die Verpflichtungen des Torwächters. Die Kommission überprüft außerdem mindestens einmal jährlich, ob neue Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, die genannten Anforderungen erfüllen.

Stellt die Kommission anhand der Überprüfungen nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, als Torwächter stützte, geändert hat, so erlässt sie einen Beschluss zur Bestätigung, Änderung oder Aufhebung des Benennungsbeschlusses.

(3) Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert laufend eine Liste der Torwächter und die Liste der zentralen Plattformdienste, in Bezug auf welche die Torwächter die in Kapitel III genannten Verpflichtungen einhalten müssen.