Art. 44 DMA – Veröffentlichung von Beschlüssen
(1) Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse, die sie nach Artikel 3, Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 16 bis 20, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 30 und Artikel 31 erlässt. In dieser Veröffentlichung sind die Namen der beteiligten Unternehmen und der wesentliche Inhalt des Beschlusses, einschließlich der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, anzugeben.
(2) Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Torwächter oder Dritter am Schutz ihrer vertraulichen Informationen Rechnung zu tragen.