(1) Dritte – einschließlich gewerbliche Nutzer, Wettbewerber oder Endnutzer der in dem Benennungsbeschluss gemäß Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste sowie ihre Vertreter – können die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats oder direkt die Kommission über Praktiken oder Verhaltensweisen von Torwächtern informieren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2) Die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats und die Kommission können nach freiem Ermessen über geeignete Maßnahmen entscheiden und sind in keiner Weise verpflichtet, Folgemaßnahmen zu den erhaltenen Informationen zu ergreifen.

(3) Kommt die für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 6 genannten Vorschriften zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen zu dem Schluss, dass möglicherweise eine Nichteinhaltung dieser Verordnung vorliegt, so übermittelt sie diese Informationen der Kommission