DMA: Kapitel II – Torwächter

Art. 4 DMA – Überprüfung des Torwächter-Status

(1) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Artikel 3 erlassenen Benennungsbeschluss überprüfen, ändern oder aufheben, a) wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Benennungsbeschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat...

Art. 3 DMA – Benennung von Torwächtern

Ein Betreiber zentraler Plattformdienste wird als Gatekeeper benannt, wenn er erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat, einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und hinsichtlich seiner...