DMA: Kapitel IV – Marktuntersuchung

Art. 18 DMA – Marktuntersuchung bei systematischer Nichteinhaltung

 (1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Torwächter seine Verpflichtungen systematisch nicht einhält. Die Kommission schließt diese Marktuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten nach dem in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a...

Art. 17 DMA – Marktuntersuchung zur Benennung von Torwächtern

(1) Die Kommission kann eine Marktuntersuchung durchführen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, nach Artikel 3 Absatz 8 als Torwächter zu benennen ist, oder um die zentralen Plattformdienste zu ermitteln, die in dem...

Art. 16 DMA – Einleitung einer Marktuntersuchung

(1) Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 17, 18 oder 19 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die...