Art. 43 DMA – Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

DMA: Kapitel V - Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse

Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.