(1) Die nach dieser Verordnung erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

(2) Die gemäß Artikel 14 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der nationalen Fusionskontrollvorschriften verwendet.

(3) Die gemäß Artikel 15 erhobenen Informationen werden für die Zwecke dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/679 verwendet.

(4) Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen, die für die in den Artikeln 38, 39, 41 und 43 genannten Zwecke bereitgestellt werden, dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätige Personen sowie sonstige beteiligte natürliche oder juristische Personen einschließlich der nach Artikel 26 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen keine Informationen preisgeben, die sie im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.