Artikel 23 – Verpflichtungszusagen
- Bietet der betreffende Gatekeeper während eines Verfahrens nach Artikel 16 oder Artikel 25 Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den Gatekeeper durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
- Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen per Beschluss wieder aufnehmen, wenn
- sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
- der betreffende Gatekeeper seine Verpflichtungszusagen nicht einhält,
- der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der beteiligten Unternehmen beruhte.
- Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Gatekeeper angebotenen Verpflichtungszusagen nicht geeignet sind, die wirksame Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, so erläutert sie in dem Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, weshalb sie die Verpflichtungszusagen nicht für bindend erklärt.