Art. 3 DMA – Benennung von Torwächtern

DMA: Kapitel II - Torwächter

  1. Ein Betreiber zentraler Plattformdienste wird als Gatekeeper benannt, wenn er
    1. erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat,
    2. einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
    3. hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass ein Betreiber zentraler Plattformdienste
    1. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, wenn das Unternehmen, dem er angehört, in den vergangenen drei Geschäftsjahren im EWR einen Jahresumsatz von mindestens 6,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn die durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ein entsprechender Marktwert des Unternehmens, dem er angehört, im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 65 Mrd. EUR betrug und er in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst betreibt;
    2. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wenn er einen zentralen Plattformdienst betreibt, der im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mehr als 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte;für die Zwecke von Unterabsatz 1 bezieht sich der Begriff „monatlich aktive Endnutzer“ auf die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des vergangenen Geschäftsjahres monatlich aktiv waren;
    3. das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, wenn er die unter Buchstabe b genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.
  3. Wenn ein Betreiber zentraler Plattformdienste alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt er dies der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Betreibers enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Wenn andere zentrale Plattformdienste für sich genommen die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreichen, muss die Mitteilung aktualisiert werden. Versäumt es ein relevanter Betreiber zentraler Plattformdienste, die gemäß diesem Absatz erforderlichen Angaben zu übermitteln, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Betreiber jederzeit gemäß Absatz 4 als Gatekeeper zu benennen.
  4. Die Kommission benennt einen Betreiber zentraler Plattformdienste, der alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 3 als Gatekeeper, außer wenn der Betreiber im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substantiierte Argumente dafür vorbringt, dass er in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst betrieben wird, und unter Berücksichtigung der in Absatz 6 aufgeführten Aspekte die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt. Bringt der Gatekeeper hinreichend substantiierte Argumente dafür vor, dass er die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllt, so prüft die Kommission auf der Grundlage des Absatzes 6, ob die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt sind.
  5. Der Kommission wird gemäß Artikel 37 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen, insbesondere in Bezug auf den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert.
  6. Die Kommission kann jeden Betreiber zentraler Plattformdienste, der sämtliche in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder hinreichend substantiierte Argumente gemäß Absatz 4 vorgebracht hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 als Gatekeeper benennen. Dafür berücksichtigt die Kommission die folgenden Aspekte:
    1. die Größe des Betreibers zentraler Plattformdienste, unter anderem anhand seines Umsatzes, seiner Marktkapitalisierung, seiner Geschäftstätigkeit und seiner Position;
    2. die Zahl der gewerblichen Nutzer, die auf den zentralen Plattformdienst angewiesen sind, um Endnutzer zu erreichen, und die Zahl der Endnutzer;
    3. die Marktzutrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten und Datenvorteilen ergeben, insbesondere aufgrund des Zugangs des Betreibers zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten;
    4. die Skalen- und Verbundeffekte, von denen der Betreiber profitiert, etwa in Bezug auf Daten;
    5. die Bindung von gewerblichen Nutzern und Endnutzern;
    6. sonstige strukturelle Marktmerkmale.

    Bei dieser Bewertung trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung dieser Aspekte Rechnung.

    Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber als Gatekeeper benennen.

    Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber abhängig von den ihr vorliegenden Informationen als Gatekeeper benennen.

  7. Bei jedem Gatekeeper im Sinne des Absatzes 4 oder 6 ermittelt die Kommission, welchem Unternehmen dieser angehört, und erstellt eine Liste der relevanten zentralen Plattformdienste, die von diesem Unternehmen betrieben werden und jeweils für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.
  8. Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.