Art. 46 DORA – Zuständige Behörden
Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen Rechtsakte übertragenen Befugnissen sichergestellt:
a) bei Kreditinstituten sowie bei nach der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Instituten durch die gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie benannte zuständige Behörde und bei gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuften Kreditinstituten durch die EZB im Einklang mit den mittels der genannten Verordnung übertragenen Befugnissen und Aufgaben;
b) bei Zahlungsinstituten, einschließlich der nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommenen Zahlungsinstitute, bei E-Geld-Instituten, einschließlich der nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommenen Institute, und bei den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kontoinformationsdienstleistern durch die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde;
c) bei Wertpapierfirmen durch die gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) benannte zuständige Behörde;
d) bei gemäß der Verordnung über Märkte von Krypto-Werten zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und Emittenten von an Vermögenswerte geknüpften Tokens durch die gemäß der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung benannte zuständige Behörde;
e) bei Zentralverwahrern durch die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannte zuständige Behörde;
f) bei zentralen Gegenparteien durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
g) bei Handelsplätzen und Datenbereitstellungsdiensten durch die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannte zuständige Behörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
h) bei Transaktionsregistern durch die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde;
i) bei Verwaltern alternativer Investmentfonds durch die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannte zuständige Behörde;
j) bei Verwaltungsgesellschaften durch die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannte zuständige Behörde;
k) bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG benannte zuständige Behörde;
l) bei Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit durch die gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/97 benannte zuständige Behörde;
m) bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung durch die gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/2341 benannte zuständige Behörde;
n) bei Ratingagenturen durch die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 benannte zuständige Behörde;
o) bei Administratoren kritischer Referenzwerte durch die gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) 2016/1011 benannte zuständige Behörde;
p) bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern durch die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2020/1503 benannte zuständige Behörde;
q) bei Verbriefungsregistern durch die gemäß Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte zuständige Behörde.