Art. 26 DGA – Anforderungen an zuständige Behörden

DGA: Kapitel V - Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

(1) Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden können von derselben Behörde wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue Behörden für diese Zwecke errichten oder bereits vorhandene Behörden nutzen.

(2) Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.

(3) Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden verantwortlich sind, dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen bewerteten Dienste noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bewerteten Diensten, die für die Tätigkeit der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde nötig sind, oder die Verwendung solcher Dienste zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

(4) Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Bewertungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.

(5) Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, einschließlich der erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen.

(6) Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen der Kommission und den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag und unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen. Sieht eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde die verlangten Informationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts über das Berufs- und Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so gewährleisten die Kommission und alle anderen für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung.